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Steiermärkische Landesregierung beschließt fünf Millionen Euro Soforthilfe

Nach der Unwetterkatastrophe der vergangenen Tage

Graz (10. August 2023).- Durch die schweren Gewitter- und Niederschlagsereignisse der vergangenen Tage kam es in Teilen der Steiermark zu umfangreichen Schäden durch Hochwasser, Vermurungen und Hangrutschungen. Um den Steirerinnen und Steirern rasch zu helfen, wurden in der heutigen Sitzung der Steiermärkischen Landesregierung (10.8.2023) Akonto-Zahlungen für Betroffene als Soforthilfemaßnahmen beschlossen. In einer ersten Tranche werden dafür fünf Millionen Euro sowie zusätzliches Personal für die Abwicklung bereitgestellt. Zudem setzt das Land Steiermark alle verfügbaren Sachverständigen ein, um die Schäden schnell aufzunehmen, zu begutachten und zu beziffern. Geschädigte Personen, die eine Schadenshöhe von über 5.000 Euro erlitten haben, erhalten nach Begutachtung durch das Land Steiermark eine Vorabzahlung von 10 Prozent als Soforthilfe. Die ersten Sofortmaßnahmen belaufen sich auf eine Höchstsumme von 5.000 Euro pro Schadensfall. Für die Abwicklung der Sofortmaßnahmen werden in einer ersten Tranche fünf Millionen Euro aus dem Katastrophenfonds zur Verfügung gestellt.

Landeshauptmann Christopher Drexler: „In den betroffenen Regionen haben wir enorme Schäden gesehen, die sich derzeit noch gar nicht beziffern lassen. Als Landesregierung werden wir die Betroffenen der schweren Starkregenereignisse der vergangenen Tage rasch unterstützen und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. In der heutigen Regierungssitzung haben wir daher erste Soforthilfemaßnahmen beschlossen, die den betroffenen Steirerinnen und Steirern besonders schnell und unbürokratisch helfen sollen. In diesem Zusammenhang möchte ich mich auch bei Bundeskanzler Karl Nehammer für die Zusage der notwendigen Mittel aus dem Katastrophenfonds bedanken. Die Soforthilfemaßnahmen für die Betroffenen haben nun absolute Priorität.”

Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang: „Die gravierenden Schäden der Unwetter haben viele Menschen in eine unvorstellbar schwierige Situation gebracht. Daher wollten wir rasch und entschlossen handeln und haben schon heute Hilfsmaßnahmen beschlossen, die so schnell wie möglich auch bei den Steirerinnen und Steirer ankommen sollen.”

Landesrat Hans Seitinger: „Wer schnell hilft, hilft doppelt! Mit den Akonto-Zahlungen für die Katastrophenschäden können wir den Betroffenen in diesen schweren Stunden Hoffnung geben.”

Landesrat Werner Amon: In dieser Krisensituation müssen wir rasch und unbürokratisch helfen. Deshalb stocken wir das Personal in der zuständigen Abteilung auf, damit die Auszahlungen so rasch wie möglich bei den Betroffenen ankommen.”

FAQs zur Entschädigung bei Katastrophenschäden

Was kann Gegenstand einer Katastrophenentschädigung sein? 
Die Beseitigung außergewöhnlicher Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen physischer (natürlicher) und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind. 

Welche Schäden sind nicht abgedeckt?
Einnahmenausfall durch Betriebsunterbrechungen, Schäden an privaten Kraftfahrzeugen, Folgeschäden aus einem Katastrophenereignis, Schäden an Luxusgegenständen, wie Schmuck, Antiquitäten, Pelze, Gemälde, Skulpturen, Swimmingpools, Saunas, Schäden an Sportausrüstungen, Zelte- und Campingausrüstung, Zubehör für private Tierhaltung, Sammlungen aller Art, Schäden an privaten Teichanlagen. Schäden bis zu einer Höhe von 1.000 Euro werden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht entschädigt. Eventuelle Versicherungsleistungen sind der Behörde mitzuteilen und werden von der förderungswürdigen Schadenssumme abgezogen.

Höhe der Entschädigung:
Bei Gebäudeschäden 50 Prozent, bei Schäden aufgrund von Erdrutschen 40 Prozent, bei sonstigen Schäden 30 Prozent der festgestellten Schadenssumme. In Härtefällen sind höhere Entschädigungen möglich.

Vorgangsweise:
1.     Sofortige (Foto-)Dokumentation des Schadens

2.     Anschließend Meldung des Schadens online ( e-government.steiermark.at) oder persönlich auf dem Gemeindeamt

  • Pro Schadensart ist ein Meldeformular auszufüllen
  • Mögliche Schadensarten:

01 Gebäude, bauliche Anlagen, Inventar
02 Schäden an Flur, Ernte, Vieh
03 Schäden an Wald oder Waldbodenverlust
04 Schaden durch Erdrutsch
05  Schäden an privaten Straßen, Wegen, oder Brücken
06 Schäden an privaten Forststraßen oder -brücken

3.     Nach Erstprüfung durch die Gemeinde wird der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet

4.     Die Bezirkshauptmannschaft beauftragt Sachverständige mit der Begutachtung des Schadens

5.     NEU: Auszahlung der Soforthilfe

Geschädigte Personen, welchen im Zuge einer Vorbegutachtung durch das Land Steiermark eine Schadenshöhe über 5.000 Euro attestiert wird, sollen eine Akonto-Zahlung von 10 Prozent erhalten. Diese Akonto-Zahlung ist jedoch mit 5.000 Euro pro Schadensfall limitiert. In der Endabrechnung werden diese Akontozahlungen nach finalem Vorliegen aller erforderlicher Unterlagen gegengerechnet

6.     Die Bezirkshauptmannschaft prüft und stellt eventuelle Versicherungsleistungen fest

7.     Nach Freigabe durch die zuständige Abteilung der Landesregierung wird die Entschädigung ausbezahlt

Fristen:
Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar müssen innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden. Alle anderen Schäden müssen innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.

Auszahlung:
Bei Schadensart 01 werden Entschädigungen von der Abteilung 10 ausgezahlt. Bis zu einem Auszahlungsbetrag von 2.500 Euro muss eine fotografische Dokumentation nach der Wiederherstellung des Schadens bei der BH abgegeben werden. Erst dann wird der Entschädigungsbetrag überwiesen. Ab einem Auszahlungsbetrag von mehr als 2.500 Euro müssen Rechnungen in der Höhe des Auszahlungsbetrages vorliegen, bevor das Geld überwiesen wird. Bei Schadensart 02 erhalten Betroffene den Entschädigungsbetrag von der Abteilung 10 direkt ausbezahlt. Bei Schadensarten 03-06 zahlt die zuständige Abteilung aus, nachdem Sachverständige den Schaden geschätzt haben.

Abwicklung:
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter der Gemeindeämter, der Bezirkshauptmannschaften, des Magistrates sowie der zuständigen Abteilungen gerne zur Verfügung.

  •  Für die generelle Abwicklung und die Auszahlung der Schadensarten 01, 02, 03, 06 ist zuständig: Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at
  • Abwicklung und Auszahlung Schadensart 04: Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, E-Mail: abteilung14@stmk.gv.at
  • Abwicklung und Auszahlung Schadensart 05: Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau, E-Mail: abteilung7@stmk.gv.at

Graz, 10. August 2023

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