Verwaltung  Dienststellen  BH's  Kontakt
 

Zivilschutzwarnung aufgehoben, Katastrophensperrgebiete festgelegt

In Südoststeiermark, Leibnitz, Deutschlandsberg ist weiter Vorsicht geboten

Beispiel: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz verordnet Sperrgebiete
Beispiel: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz verordnet Sperrgebiete
© Land Steiermark

Graz (8. August 2023).- Nach den verheerenden Unwettern laufen die Aufräumarbeiten in den betroffenen Gebieten der Steiermark auf Hochtouren. In den letzten 48 Stunden sind keine relevanten Niederschläge mehr gefallen. Die Hochwassersituation hat sich massiv entspannt. Alle Pegel der steirischen Flüsse weisen einen fallenden Verlauf auf. Die Zivilschutzwarnung, die in Teilen der Steiermark ausgerufen wurde, wird daher aufgehoben, Vorsicht ist aber nach wie vor in den Gefährdungsbereichen geboten. Deshalb wurden von den Bezirkshauptmannschaften Südoststeiermark, Leibnitz und Deutschlandsberg auf Grund des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes auch sogenannte Katastrophensperrgebiete, die gekennzeichnet sind, festgelegt.

Festlegung von Sperrgebieten:
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen auf Grund von Hangrutschungen werden Katastrophensperrgebiete festgelegt.

(2) Die räumliche Abgrenzung der Sperrgebiete erfolgt durch Blockaden, Absperrbänder oder sonstige Kennzeichnungen, an denen bzw. in deren Nahebereich Hinweise auf die behördliche Sperrung angebracht sind.

(3) Die Wirkung für das jeweilige Sperrgebiet tritt mit dem behördlichen Anbringen des Hinweises auf die Sperrung ein und endet mit der Abnahme. Die Zeitpunkte der Anbringung und der Abnahme sind im Akt der Behörde festzuhalten.

Betretungs- und Aufenthaltsverbot:
(1) Das Betreten der Sperrgebiete und der Aufenthalt in ihnen ist verboten. Die Nichtbefolgung dieses Verbots stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz dar.

(2) Ausgenommen vom Verbot sind Organe der Behörden, Sachverständige, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Organisationen des Katastrophenschutzes und Personen, die zur Gefahrenabwehr, Sicherung und Sanierung die Grundstücke betreten müssen.

Graz, am 8. August 2023

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz Burgring - Impressum  Datenschutz
System: icomedias