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Steirische COVID-Maßnahmenverordnung obsolet

Hochinzidenzerlass aufgehoben, keine Ausreisekontrollen in Bezirken

Graz, am 8. November 2021.- Mit Montag, 8.11. um 0:00 Uhr, trat die  2. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundes in Kraft. Die steirische Maßnahmenverordnung wurde damit obsolet. Gleichzeitig stellt das Gesundheitsministerium den Hochinzidenzerlass ein, Ausreisekontrollen aus Hochinzidenz-Bezirken kommen damit nicht mehr zur Anwendung. Die Antigen-Wohnzimmertests sind mit heutigem Datum ausgelaufen.

Die Zusammenfassung der Novellierung mit den Regeln, die nun bundesweit gelten:

Grundsätzlich werden die 3G-Beschränkungen auf 2G-Beschränkungen geändert (Ausnahme betreffend Arbeitsplatz siehe weiter unten).

2G gilt somit für:

  • Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen. Ab 15.11.2021 gilt 2G auch für Seil-und Zahnradbahnen (Ausnahme zur Deckung von Grundbedürfnissen, dann aber FFP2-Maskenpflicht).
  • Gastronomie (Ausnahmen bspw. Abholung)
  • Beherbergungsbetriebe (Achtung: Ausnahmekatalog, dort gilt teilweise 3G).
  • Nicht öffentliche Sportstätten wie z.B. Fitnessstudios
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Besucher*innen in Alten- und Pflegeheimen bzw. Kranken- und Kuranstalten (Ausnahmen wie z.B. für Begleitperson bei Entbindungen, bei kritischen Lebensereignissen oder bei minderjährigen Personen).
  • Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Frisiersalon, Massage, Fußpflege)

Allgemeine Anmerkungen zur Erfüllung des 2G-Nachweises:

  • Testungen des Ninja-Passes (Schultestungen) gelten als 2G-Nachweis. Bei Einhaltung der Intervalle auch über das Wochenende. Die Gleichstellung des „Ninja-Passes" wird gemäß SchulpflichtG 1985 auf schulpflichtige Personen (also in der Regel auf Personen im Alter bis 14 oder 15 Jahre) beschränkt.
  • Nachweise über neutralisierende Antikörper gelten nicht mehr als Genesungs- bzw. 2G-Nachweis.

Regelung zur Impfung:

  • 4-wöchige Übergangsbestimmung für „Erstimpfer" bis 06.12.2021! Bis dahin gilt die Impfung plus PCR-Testung als Erfüllung der 2G.
  • Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Impfungen als Nachweis von 360 auf 270 Tage mit Gültigkeit ab 06.12.2021.
  • Einführung einer Ausnahmebestimmung für Personen, die sich ohne Gefahr für Leib und Leben nicht impfen lassen können. (2G ist nachzuweisen mit ärztlichem Zeugnis und gültigem PCR-Test)

Zusammenkünfte:

  • 2G bei über 25 Teilnehmer*innen.
  • Anzeigepflicht eine Woche zuvor bei über 50 Teilnehmer*innen (Übergangsregelung: bis 14.11.2021 gilt bei bis zu 100 Teilnehmer*innen keine Wochenfrist)
  • Bewilligungspflicht über 250 Teilnehmer*innen.

Es gelten zwei Übergangsregelungen:

1. Bereits vor der Verordnung bewilligte Veranstaltungen gelten als bewilligt, wenn diese die Voraussetzungen (2G-Nachweis) einhalten;

2. Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21.11 2021 stattfinden.

Bei Zusammenkünften, die von den Regelungen für Zusammenkünfte grundsätzlich ausgenommen sind (bspw. Begräbnisse), gilt FFP2-Maskenpflicht, wenn nicht alle Teilnehmer*innen 2G erfüllen.

Am Arbeitsplatz:
Es bleibt vorerst bei der 3G-Regelung am Arbeitsplatz, wobei der Antigentest nur 24 Stunden gilt und ein Antigentest zur Eigenanwendung keine Gültigkeit mehr hat. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer*innen, die unter epidemiologisch besonders ungünstigen Bedingungen arbeiten.

In diesen Bereichen gilt 2G bzw. 2,5G, wobei bei Erfüllung durch einen PCR-Test durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen ist, dazu zählt:

  • die Arbeit in der Gastronomie in der mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (insb. Nachtgastronomie) ab 08.11.2021;
  • die Arbeit bei Großveranstaltungen (derzeit ab 250 Personen) ab 08.11.2021;
  • die Arbeit als Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen an auswärtigen Arbeitsstellen ab 15.11.2021;
  • die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen ab 15.11.2021;
  • die Arbeit in Kur- und Krankenanstalten und sonstigen Gesundheitseinrichtungen ab 15.11.2021.

Alten- und Pflegeheime bzw. Kranken- und Kuranstalten:

  • Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen bzw. Kranken- und Kuranstalten haben 2G zu erfüllen und zusätzlich eine FFP2-Maskenpflicht
  • Bewohner*innen: für die Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen gilt 2,5G bzw. wie bisher das Treffen geeigneter Vorkehrung.
  • Mitarbeiter*innen: für diese gilt bis zum 14.11.2021 3G plus Mundnasenschutz, danach 2G plus Mundnasenschutz bzw. 2,5G, wobei bei Vorlegen eines PCR-Testes zusätzlich eine FFP2-Maskenpflicht besteht.
  • Externe Dienstleister; Bewohner*innenvertreter*innen, Patient*innenanwält*innen und alle übrigen Ausnahmen gem. § 10 Abs. 3 der 3. COVID-19-MV dürfen Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten nach den jeweiligen Vorgaben für Mitarbeiter*innen betreten.

FFP2- Maskenpflicht
In den Kundenbereichen von Betriebsstätten sowie in den Verbindungsbauwerken, aber auch Kultureinrichtungen, das sind Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Graz, am 8. November 2021

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