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Brauchtums- und damit Osterfeuer sind in Graz verboten

Informationen zu Brauchtumsfeuern in der Steiermark

Graz (31. März 2012).- Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern ganzjährig verboten (siehe LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F LGBl. Nr. 112/2011)! In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird: Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach, Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau, Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten, Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling. Die Gemeinden haben dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Außerhalb der Stadt Graz und dieser Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 - LGBl. Nr. 2/2012) liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig.

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (7. April 2012); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2012); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (23. Juni 2012) zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag", falls es am Karsamstag regnet, ist nicht zulässig.

Was darf verbrannt werden? 

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (das heißt im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein „Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig. In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (etwa Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen.

Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde oder das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Entsorgung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen.

Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten oder zu entsorgen. Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien und die Verbrennung außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!

Wilhelm Himmel, der Leiter der zuständigen Fachabteilung für Abfall- und Stoffflusswirtschaft, rät daher: „Materialien pflanzlicher Herkunft sollte man im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte verwerten, etwa mit einer Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung, oder der Sammlung biogener Abfälle also der Biotonne, einem Altstoffsammelzentrum, der Grünschnittsammelstelle oder dem Häckseldienst zuführen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien. Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden."

Weitere Informationen finden Sie  hier.

Graz, am 31. März 2012

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